Allgemeine Geschäftsbedingungen
Art. 1 Geltungsbereich
Die Ausführung eines Auftrags erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen
der Fachgruppe Möbeltransporte des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes
ASTAG soweit ihnen nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Grundlage der Bedingungen bilden die Bestimmungen des Schweizerischen
Obligationenrechts (OR) sowie das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und
Personenverkehr auf Schiene und Strasse (AS 2002, 1649)
Die Allgemeinen Bedingungen dienen dazu, die gesetzlichen Bestimmungen zu ergänzen.
Von den Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.
Art. 2 Allgemeines
Der Auftrag hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben, wie Hinweise auf
reglementierte Güter (z.B. Gefahrengut) sowie solche, die einer besonderen Behandlung
bedürfen, zu enthalten.
Der Frachtführer überprüft den ihm erteilten Auftrag sorgfältig; er ist jedoch nicht verpflichtet,
den Inhalt von Transportgefässen oder Sendungen zu überprüfen, noch Gewichts- oder
Masskontrollen vorzunehmen. Stellt der Frachtführer Unklarheiten fest, so klärt er sie rasch
möglichst mit dem Auftraggeber ab. Der über die mit dem Auftraggeber vereinbarte Volumen
hinausgehende Laderaum bleibt zur Verfügung des Frachtführers. Dieser ist berechtigt, die
Ausführung des übernommenen Auftrages einem anderen Frachtführer zu übertragen.
Art. 3 Transportübernahme im Allgemeinen
Jeder Auftrag setzt voraus, dass er unter normalen Verhältnissen durchgeführt werden kann;
Die Hauptverkehrsstrassen sowie die Strassen und Wege zu den Häusern, wo Beladung und
Entladung stattfinden, müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein. Bei Vorgärten und
dergleichen gelten als normale Zufahrtsverhältnisse höchstens 15 Meter Distanz zwischen
Fahrzeug und Hauseingang. Korridore, Treppen usw. sollen einen reibungslosen Transport
ermöglichen. Ferner wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die
Ausführung in die vorgesehenen Weisen zulassen. In allen anderen Fällen erhöht sich der
Umzugspreis nach Massgabe der Mehraufwendung.
Art. 4 Pflichten des Frachtführers
Der Frachtführer ist dazu verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages notwendiges
Transportmittel auf den vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Der Frachtführer führt den
Auftrag vertragsgemäss und mit der notwendigen Sorgfalt aus. Die Ablieferung des
Frachtgutes am Bestimmungsort hat sofort nach Ankunft des Transportes oder nach
Vereinbarung zu erfolgen.
Art. 5 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat für geeignete Verpackung zu sorgen. Er hat der Move Swiss Group
rechtzeitig die Adresse des Empfängers, den Ort der Ablieferung und die örtlichen
Verhältnisse genau zu bezeichnen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Move Swiss Group
auf die besondere Beschaffenheit des Transportgutes und dessen Schadenanfälligkeit
aufmerksam zu machen. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Transportarbeiten,
die Ver- und Entladung im vereinbarten Zeitpunkt bzw. sofort nach Eintreffen der
Transportfahrzeuge begonnen werden können.
Vorbehaltlich anderer Vereinbarung obliegt die Besorgung aller für die Durchführung des
Transportes erforderlicher Dokumente, Bewilligungen und Absperrungen dem Auftraggeber.
Der Auftraggeber ist zur wahrheitsgetreuen Deklaration des Transportgutes verpflichtet und
übernimmt gegenüber der Firma Move Swiss Group sowie den Bahn- und Zollorganen oder
weiteren Behörden die volle Verantwortung. Ohne diesbezügliche Weisung durch den
Auftraggeber ist die Move Swiss Group berechtigt, das Transportgut als Übersiedlungsgut zu
behandeln.
Der Auftraggeber hat für die Beschaffung der erforderlichen Zolldokumente besorgt zu sein
und ist für deren Richtigkeit verantwortlich. Für alle Folgen, die durch das Fehlen, die
verspätete Zustellung und die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit dieser Dokumente
entstehen, hat der Auftraggeber aufzukommen. Er haftet der Move Swiss Group für alle sich
aus der Zollbehandlung des Transportgutes ergebenden Auslagen.
Der Preis für die Zollabfertigungskosten setzt eine normale Abwicklung voraus. Verlängerte
Zollaufenthalte und besondere Verhandlungen mit den zuständigen Behörden sind der Firma
Move Swiss Group entsprechend zu vergüten. Die Move Swiss Group ist nicht verpflichtet,
Frachten, Zölle und Abgaben zu bevorschussen. Die Move Swiss Group kann vom
Auftraggeber Vorschüsse in der jeweiligen Währung verlangen. Tritt der Firma Move Swiss
Group in Vorlage, so sind ihm Vorlageprovision und Zins sowie ein angemessener
Kursverlust zu ersetzen.
Art. 6 Preise
Der Preis berechnet sich nach Aufwand oder pauschal. Im Preis nicht eingeschlossen sind
dagegen, besondere Vereinbarungen in der Offerte vorbehalten, folgende Anwendungen:
a) Das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, insbesondere für Verpackungsarbeiten,
die am Umzugstag durch die Firma Move Swiss Group vorgenommen werden
müssen;
b) Spezieller Hin- oder Rücktransport von Packmaterial sowie dessen Miete oder Kauf;
c) Das Demontieren und Montieren von komplizierten oder neuen Möbeln, die
besonderen Zeitaufwand oder den Bezug eines Spezialisten benötigen.
d) Der Transport von Kühlschränken/Truhen von über 200 l, Klavieren, Flügeln,
Kassenschränken und anderen Gegenständen von mehr als 100 kg Eigengewicht;
e) Das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen, Vorhängen,
Einbauten usw.;
f) Der Mehraufwand für Gegenstände, deren Transport durch Fenster oder über
Balkone zu erfolgen hat;
g) Die Prämien von Transportversicherungen;
h) Zollabfertigung, Zoll und Zollspesen;
i) Strassensteuern und Fährkosten sowie amtliche Gebühren aller Art
j) Mehraufwendungen bzw. Mehrleistungen im Interesse des Umzuges auch ohne
besonderen Auftrag;
k) Mehraufwendung durch Witterungsverhältnisse oder falls in gesperrten oder
aufgerissenen Strassen das Transportfahrzeug nicht vor das Haus gefahren werden
kann, desgleichen für Wartezeiten des Transportfahrzeuges und des Personals, das
die Firma Move Swiss Group nicht verschuldet hat;
l) Ferner angemessen Zuschläge für das Tragen der Güter auf weiten oder
ungewöhnlichen Wegen, soweit nicht bei der Preisvereinbarung eine ausdrückliche
Berücksichtigung dieser Umstände stattgefunden hat sowie Mehrkosten, die durch
Umwege entstehen, falls die direkten Wege gesperrt oder nicht benutzbar sind;
Art. 7 Bezahlung
Umzüge sind grundsätzlich bar oder per Softüberweisung zu bezahlen. Der Transportpreis
ist vor dem Auslad fällig. Bei Transporten ins Ausland ist Vorauszahlung zu leisten.
Art. 8 Umdisponierung/Rücktritt des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat das Recht, einen in Ausführung begriffenen Transport
umzudisponieren, gegen vollständige Abgeltung des dadurch der Firma Move Swiss Group
entstehenden Schadens.
Ein allfälliger Rücktritt des Auftraggebers hat schriftlich zu erfolgen. Bei Rücktritt innerhalb
von 14 Kalendertagen vor dem geplanten Umzug sind 30% des in der Offerte gestellten
Betrages im Sinne einer pauschalierten Abgeltung für Aufwendungen, Bemühungen und
Umtriebe geschuldet.
Bei Rücktritt des Auftraggebers innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Umzug sind
80% des in der Offerte gestellten Betrags geschuldet. Beweist die Firma Move Swiss Group
einen grösseren Schaden ist auch dieser zu entschädigen.
Art. 9 Retentionsrecht
Wenn das Frachtgut nicht angenommen oder die Zahlung der auf demselben haftenden
Forderungen nicht geleistet wird, kann die Move Swiss Group das Frachtgut bis zum Wert
des geschuldeten Beitrages retinieren oder auf Kosten des Auftraggebers hinterlegen. Es
gelten insbesondere die Bestimmungen von Art. 444, 445 und 451 OR.
In diesem Fall kann die Move Swiss Group den Auftraggeber schriftlich auffordern, die
Forderung innerhalb von 30 Tagen zu begleichen. Diese Aufforderung hat die Androhung zu
enthalten, dass die Move Swiss Group das Recht hat, bei Unterlassung der Zahlung, die
betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens zu verwerten (nach
eigenem Ermessen freihändiger Verkauf oder, falls die Güter keinen materiellen Wert
aufweisen, Entsorgung).
Art. 10 Haftung
Die Move Swiss Group haftet nur für Schäden, die nachweisbar durch Fahrlässigkeit ihres
Personals entstanden sind. Sie haftet nur bei vorsätzlicher Beschädigung oder bei Schäden,
welche durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Dann jedoch nur, wenn er nicht
nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen
Schaden dieser Art zu verhüten oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt
eingetreten wäre. Bei Schäden zufolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf
den jeweiligen Zeitwert der Güter beschränkt.
Demnach haftet die Move Swiss Group nur für Transportgut, dessen Verpackung den
normalen Transportanforderungen entspricht. So bedürfen zerbrechliche Gegenstände,
Lampen, Lampenschirme, Pflanzen, technische Geräte (Fernseher, Computer usw.) einer
geeigneten Verpackung (Art. 442 OR). Bei Beschädigungen des Inhalts von Kisten und
anderen Behältnissen haftet die Move Swiss Group nur, wenn deren Ein- und Auspacken
durch seine eigenen oder von ihm beauftragten Hilfspersonen besorgt worden sind. Die
Haftung der Move Swiss Group beschränkt sich in jedem Fall auf die Kosten einer allfälligen
möglichen Reparatur oder einer Entschädigung für Wertminderung, unter Ausschluss
jeglicher Ersatzleistung.
Die Haftung der Move Swiss Group beginnt mit der Übernahme des Transportgutes durch
ihren Frachtführer und endigt in der Regel mit dessen Ablieferung am Bestimmungsort des
Auftraggebers, der Einlagerung in einem Lagerhaus oder der Übergabe der Ladung an einen
anderen Frachtführer. Soweit der Frachtführer den Auftrag berechtigterweise einem anderen
Frachtführer oder Lagerhalter übergibt, haftet er nur für deren gehörige Auswahl und
Instruktion.
Vorbehalten bleiben besonders vereinbarte Versicherungsabsprachen (Art. 12 nachfolgend).
Art .11 Haftungsausschluss
Die Move Swiss Group ist von ihrer Haftung befreit, wenn Verlust oder Beschädigung durch
ein Verschulden des Auftraggebers, eine von ihm ohne Zutun der Move Swiss Group erteilte
Weisung, einige Mängel des Umzugsgutes oder durch Umstände verursacht wurde, auf
welche der Unternehmer keinen Einfluss hat.
Bei Bruch oder Beschädigung besonders gefährdeter Sachen wie Marmor, Glas und
Porzellanplatten, Stuckrahmen, Leuchter, Software sowie Datenverluste und anderen
Gegenständen von grosser Empfindlichkeit (Pflanzen, Tiere etc.), ist die Move Swiss Group
von der Haftung befreit, vorausgesetzt, dass die üblichen Vorsichtsmassnahmen angewandt
wurden.
Bargeld und Werttitel sind von der Haftung ausgeschlossen. Für Kostbarkeiten wie Schmuck,
Dokumente, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Sammlerobjekte übernimmt Move Swiss
Group keine Haftung.
Wird die Beladung oder Ablieferung wegen Panne, Unfall, Witterungseinflüssen oder aus
anderen Gründen, für welche die Move Swiss Group keine Schuld trifft, verzögert, hat der
Auftraggeber keinerlei Anspruch auf irgendwelche Entschädigung.
Ohne gegenseitige Vereinbarung ist der Firma Move Swiss Group für Verzögerungen, die
durch nicht rechtzeitige Bereitstellung von Transportmitteln oder durch Nichteinhaltung der
reglementarischen Fristen durch andere am Transport beteiligte Transportanstalten
entstehen, nicht haftbar. Die dadurch entstandenen Kosten (Standgelder,
Zwischenlagerungen usw.) gehen zulasten des Auftraggebers. Auch haftet die Firma Move
Swiss Group nicht für Schäden und Verluste, die aus solchen Umständen bestehen können.
Art. 12 Versicherung
Zur Deckung der Transportrisiken lässt der Frachtführer den Auftraggeber auf dessen
ausdrückliche Weisung und gegen Bezahlung der Mehrkosten an einer entsprechenden
Versicherung teilhaben.
Eine Versicherung des Bruchrisikos setzt voraus, dass die betreffenden Gegenstände vom
Frachtführer oder seinen Beauftragten ein- und ausgepackt werden. Die
Versicherungssummen sind durch den Auftraggeber festzusetzen. Die Versicherung gilt in
jedem Fall zu den üblichen Klauseln der in der Schweiz jeweils angewandten “Allgemeinen
Bedingungen für die Versicherung von Gütertransporten“ (ABVT) für gebrauchtes
Umzugsgut.
Lässt der Auftraggeber keine Versicherung abschliessen, so trägt er selbst alle Risiken, für
die der Frachtführer nach dem Wortlaut dieser Bedingungen nicht haftet.
Grundsätzlich ist die Betriebs- und Haftpflichtversicherung der Move Swiss Group bis zu
CHF 100.000,00 gedeckt, während die Deckungssumme der Transportversicherung CHF
5.000.000,00 beträgt.
Art. 13 Mängelrüge
Der Auftraggeber hat das Frachtgut sofort nach dem Auslad zu prüfen. Reklamationen
wegen Verlust oder Beschädigung sind sofort bei Ablieferung des Transportgutes
anzubringen und überdies der Move Swiss Group innerhalb von drei Tagen schriftlich zu
bestätigen.
Äusserlich nicht sofort erkennbare Schäden sind der Move Swiss Group innerhalb von drei
Tagen seit Erbringen der Dienstleistung schriftlich anzuzeigen.
Nach Ablauf dieser Fristen können keine Reklamationen mehr berücksichtigt werden.
Art. 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für die Beurteilung von strittigen Ansprüchen für die nicht dem üblichen Gebrauch bzw. nicht
den persönlichen oder familiären Bedürfnissen dienenden Dienstleistungen sind die Gerichte
am Sitz der Move Swiss Group als zuständig. Es gilt schweizerisches Recht.